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GmbH | Abberufung eines Liquidators
Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Liquidators auf Antrag von Gesellschaftern (vgl. § 66 Abs. 3, Abs. 2 GmbHG) ist nur dann gegeben, wenn dem Liquidator grobe Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, er zur Amtsführung nicht in der Lage ist oder der sich aus den Regelungen des § 66 Abs. 2 und 3 GmbHG ergebende Minderheitenschutz eine Abberufung erfordert. Eine solche ergibt sich i. d. R. nicht daraus, dass die GmbH bestehende Beteiligungen aufgibt und Gesellschafterstellungen beendet.
Die Tatsache, dass der bestellte Liquidator in Umsetzung des Auflösungsbeschlusses die Stellung der Gesellschaft als Komplementärin der GmbH & Co. KG beendet hatte, rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts nicht eine Abberufung. Denn nach § 70 GmbHG haben Liquidatoren die laufenden Geschäfte zu beenden, die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen,...