BGH Beschluss v. - 4 StR 218/23

Instanzenzug: LG Zweibrücken Az: 2 KLs 4144 Js 2066/20 jug (2)

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Einstellung des Verfahrens nebst hieraus folgenden weiteren Änderungen und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in den Fällen 2.10 bis 2.12 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die teilweise Verfahrenseinstellung erfolgt, weil den Feststellungen in den vorgenannten drei Fällen nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen an der Geschädigten unter Missbrauch einer mit dem Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit begangen hat. Nach den Urteilsgründen reicht der festgestellte Tatzeitraum in den vorbezeichneten drei Fällen über das 16. Lebensjahr der Geschädigten hinaus. Folglich war diese zu den jeweiligen Tatzeitpunkten möglicherweise schon älter als 16 Jahre. Die danach altersbedingt einschlägige Vorschrift des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt in der im Tatzeitraum geltenden Fassung neben dem Merkmal des „Anvertrautseins“ zusätzlich den Missbrauch der Abhängigkeit.

32. Die Teileinstellung des Verfahrens hat die aus dem Tenor ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Sie zieht den Wegfall der für die Fälle 2.10 bis 2.12 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen nach sich. Dies berührt die Gesamtstrafe indes nicht; sie kann bestehen bleiben. Sie ist unverändert durch Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten bis zum Höchstmaß von 15 Jahren (§ 54 Abs. 1 Satz 2 HS 1, Abs. 2 StGB) zu bilden. Angesichts dessen und der verbleibenden 12 Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten bis zu zwei Jahren und neun Monaten kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die in den Fällen 2.10 bis 2.12 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

43. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung auf die Revision des Angeklagten keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:291123B4STR218.23.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-55380