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NWB-EV Nr. 1 vom Seite 16

Erbauseinandersetzung – Antragsverfahren bei der Teilungsversteigerung

Praxishinweise für den Verfahrensverlauf

Michael Bisle

Wird der Erbe nicht nur von einem, sondern (aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge) mehreren Erben beerbt, entsteht unabhängig vom Willen der Beteiligten automatisch und zwangsläufig eine Erbengemeinschaft. Damit wird jeder Erbe zwangsläufig auch Miterbe und Teil der Erbengemeinschaft und kann als solcher grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (vgl. § 2042 BGB). Die Erbengemeinschaft ist somit bereits von Gesetzes wegen nicht auf Dauer, sondern auf Auseinandersetzung und Abwicklung angelegt, wobei Auseinandersetzung nichts anderes bedeutet, als dass der Nachlass unter den Miterben entsprechend ihrer Erbquoten aufgeteilt wird.

Unproblematisch ist eine solche Auseinandersetzung in der Praxis immer dann, wenn sich die Miterben über die Vermögensverteilung einig sind. Allerdings besteht in Erbengemeinschaften oftmals zwischen den Miterben kein Einvernehmen über die Auseinandersetzung. Größere Schwierigkeiten gibt es in der Praxis häufig dann, wenn zum Nachlass auch Immobilien gehören, da die Miterben hier oftmals gegensätzliche Pläne haben. So will z. B. der Erbe A die Immobilie gerne selbst nutzen, Erbe B diese Immobilie lieber veräußern und Erbe C Mieteinnahmen durch Vermietung der Immobilie erzielen.

Da grundsätzlich kein Miterbe seine eigenen Vorstellungen gegen den Willen der anderen Miterben durchsetzen kann, muss in solchen Fällen oftmals eine zwangsweise Lösung des Konflikts herbeigeführt werden. Das „Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung“, kurz ZVG, bietet hierfür ein Verfahren: die sog. Teilungsversteigerung. Soweit die Nachlassauseinandersetzung nicht ausgeschlossen ist, hat jeder Miterbe ab dem ersten Tag nach dem Erbfall einen Anspruch auf Durchführung einer solchen Teilungsversteigerung. Diese endet letztlich in der Versteigerung der Nachlassimmobilie. Der Versteigerungserlös kann dann unter den Miterben aufgeteilt werden. Nachfolgend werden das diesbezügliche Antragsverfahren und typische Problemfelder dargestellt.

Kernaussagen
  • Die Teilungsversteigerung ist eine spezielle Form der Zwangsversteigerung und wird auch als Auseinandersetzungsversteigerung bezeichnet.

  • Eine Teilungsversteigerung wird notwendig, wenn sich die Beteiligten über eine Immobilie nicht einigen können und keine andere Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft möglich ist.

  • Ziel ist es, das in der Immobilie gebundene Vermögen in einen teilbaren Geldbetrag umzuwandeln, um so das Vermögen nach Erbteilen verteilen zu können.

I. Antrag: Inhalt, Antragsberechtigung, Zuständigkeit, beizufügende Unterlagen