Thüringer Finanzministerium - 1040-21-S 2334/16-10-146203/2023

Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei des Freistaates Thüringen ab

Durch die 14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (BGBl I Nr. 328) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2024 festgesetzt worden.

Ab Kalenderjahr 2024 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

I. bei Angehörigen der Bundeswehr

  1. in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienstgrade mit 69,50 €

  2. in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechender Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade mit 125,10 €

  3. in der Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit 236,30 €

II. bei Angehörigen der Bundespolizei

  1. bei Beamtenanwärtern des mittleren Dienstes und Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei mit 83,40 €

  2. bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

III. Polizei des Freistaats Thüringen

Auf Grund der unterschiedlichen Belegungsverhältnisse ist es nicht möglich, einheitliche Sachbezugswerte für die einzelnen Dienstgrade oder Dienstgradgruppen festzusetzen.

Die maßgeblichen Sachbezugswerte für die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ergeben sich aus nachstehender Tabelle:


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Belegung mit
einem Beschäftigten
zwei Beschäftigten
drei Beschäftigten
mehr als drei Beschäftigten
Angehörige der Besoldungsgruppe A 7 und höher
236,30 €
125,10 €
97,30 €
69,50 €
Beamtenanwärter
194,60 €
83,40 €
55,60 €
27,80€

Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgebenden Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.

Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 9.11 LStR als Werbungskosten abziehbar wären.

Thüringer Finanzministerium v. - 1040-21-S 2334/16-10-146203/2023

Fundstelle(n):
BAAAJ-55175