Inanspruchnahme des zollrechtlichen Vertreters ohne Vertretungsmacht für die Einfuhrumsatzsteuer bei fehlgeschlagener innergemeinschaftlicher
Lieferung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG (Verfahrenscode 42)
Anwendung der Vorschriften des ZK für die Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer
für Einfuhrumsatzsteuer maßgeblicher Begriff der „Einfuhr” sowie Ort der Einfuhr
zehnjährige Festsetzungsfrist für Einfuhrumsatzsteuer bei Erstellung unterfakturierter Scheinrechnungen
Voraussetzungen der Bestimmung des Zollwerts nach der Schlussmethode
Leitsatz
1. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine zollrechtliche Vorschrift nur dann mit der Folge, dass Einfuhrumsatzsteuer entsteht,
entsprechend angewendet werden, wenn eine Einfuhr im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorliegt. Die entsprechende
Anwendung der Vorschriften des Zollkodex für Gemeinschaften, die aufgrund des Verweises in § 21 Abs. 2 UStG als deutsches
Recht gelten, darf nicht dazu führen, dass andere Handlungen als die hier einzig in Betracht kommende Einfuhr (Art. 2 Abs.
1 Buchst. d MwStSystRL) die Entstehung der Mehrwertsteuer auslösen.
2. Die Zollvorschriften können nur insoweit sinngemäß angewendet werden, wie dies nicht gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie
oder anderes Unionsrecht verstößt. Kommen mehrere Zollvorschriften in Betracht, die entsprechend auf die Einfuhrumsatzsteuer
angewendet werden könnten, ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung diejenige auszuwählen, die der Systematik des Mehrwertsteuerrechts
am besten entspricht. Nach diesen Grundsätzen ist Art. 220 Abs. 1 ZK auf die Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer entsprechend
anwendbar (Anschluss an ).
3. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie verbietet nicht die nachträgliche Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 220 Abs.
1 ZK. Art. 220 Abs. 1 ZK verdrängt als speziellere Korrekturvorschrift auch die Art. 8 f. ZK analog und §§ 131 f. AO.
4. Die Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer folgt denselben Regeln wie die Nacherhebung von Zöllen, weil die Geltendmachung
und Einräumung der Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der MwStSystRL und
des eigenständigen Charakters der Einfuhrumsatzsteuer als Umsatzsteuer durch entsprechend anwendbare Vorschriften des Zollkodex
der Gemeinschaften dargestellt werden kann. Das Verfahren VC 42 hat einen eigenen umsatzsteuerrechtlichen Erklärungsgehalt,
der als Antrag gemäß Art. 6 ZK analog auf Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer verstanden werden muss, und der durch eine
einfuhrumsatzsteuerrechtliche Entscheidung gemäß Art. 6 ZK und Art. 4 Nr. 5 ZK analog beschieden wird (Anschluss an ).
5. Die Geltendmachung der Steuerbefreiung (siehe 4.) ist antragsgebunden. In der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Höhe
von 0 EUR im Einfuhrabgabenbescheid ist eine einfuhrumsatzsteuerrechtliche Entscheidung gemäß Art. 6 ZK und Art. 4 Nr. 5 ZK
analog zu sehen. Die Form der Mitteilung richtet sich hierbei nach den internen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Nach
den Grundsätzen des deutschen Rechts erfolgt die Festsetzung durch Verwaltungsakt gemäß § 118 AO in Gestalt eines Steuerbescheids
nach § 155 Abs. 1 AO.
6. Eine Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht gemäß § 21 UStG in Verbindung mit Art. 220 Abs. 1 Buchst. a ZK durch die umsatzsteuerliche
Einfuhr in Deutschland von Gegenständen, die sich nicht im freien Verkehr gemäß Art. 29 AEUV befinden. Eine Einfuhr im mehrwertsteuerrechtlichen
Sinne liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Ware zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist und die Einfuhrabgaben
gezahlt worden sind (Anschluss an ).
7. Eine Nicht-Freiverkehrsware wird in dem Mitgliedstaat im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne eingeführt, in dem sie zum zollrechtlich
freien Verkehr überlassen wird und Einfuhrabgaben gezahlt werden. Die Regelung des Art. 143 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL bzw.
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG gehen von einer Einfuhr im vorherigen Mitgliedstaat aus.
8. Nach der bisherigen Rechtsprechung deutscher Finanzgerichte liegt bei Fehlern der innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG, § 6a UStG) von Waren, die mit dem Verfahren VC 42 angemeldet wurden, immer eine umsatzsteuerliche
Einfuhr im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG vor. Da es sich beim Verfahren VC 42 um die Überführung von Waren in den zollrechtlich
freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung handelt, sind die Waren zum freien Verkehr abgefertigt
worden und befinden sich nicht mehr in einer Nichterhebungs-Situation gemäß Art. 61 MwStSystRL. Es entsteht deutsche Einfuhrumsatzsteuer
(Abgrenzung zu (Federal Express).
9. Die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht in sinngemäßer Anwendung von Art. 201 Abs. 2 ZK im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung.
Hieran ändert es nichts, wenn erst zu einem späteren Zeitpunkt feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht erfüllt waren.
10. Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 143 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL kann nur gewährt werden, wenn nach
der Einfuhr tatsächlich eine innergemeinschaftliche Lieferung gemäß Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL durchgeführt wird. Für die
Steuerbefreiung ist es daher nicht ausreichend, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Zeitpunkt der Einfuhr die in
Umsetzung von Art. 143 Abs. 2 MwStSystRL in § 5 Abs. 1 Nr. 3 2. Halbsatz UStG genannten Angaben macht und dass nachgewiesen
wird, dass die Ware den Mitgliedstaat der Einfuhr verlassen hat.
11. Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG gehört es, dass die
Identität des Abnehmers feststeht. Der bloße Verweis auf das formelle Vorliegen von Vollmachten, trotz anderweitiger Anhaltspunkte,
dass es sich bei den vermeintlichen Abnehmer-Firmen um Scheinfirmen handelt, reicht nicht dafür aus, dass von der Erfüllung
der Voraussetzungen innergemeinschaftlicher Lieferungen ausgegangen werden darf.
12. Der Spediteur, der als vollmachtloser Vertreter mit der Zollanmeldung den Antrag auf Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer
gestellt hat, gehört nicht zum geschützten Personenkreis des § 6a Abs. 4 UStG.
13. Für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG muss die Lieferung von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer bewirkt
werden.
14. Es verstößt nicht gegen Unionsrecht, dass ein zollrechtlicher Vertreter ohne Vertretungsmacht als Anmelder Schuldner der
Einfuhrumsatzsteuer wird.
15. Für die nachträgliche Einfuhrumsatzsteuer-Festsetzung gegen den vollmachtlosen Vertreter gilt gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK
in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 1 AO, § 370 AO auch dann eine zehnjährige Festsetzungsfrist, wenn zwar nicht der zollrechtliche
Vertreter, jedoch andere an der Lieferung beteiligte Personen durch Erstellung bewusst unterfakturierter Scheinrechungen eine
Steuerhinterziehung begangen haben.
16. Die Zollbehörde darf den Zollwert abweichend vom Transaktionswert nach der Schlussmethode bestimmen, wenn es Zweifel an
der Angemessenheit des Transaktionswerts hat und auf Aufforderung hin keinerlei Unterlagen zur streitigen Einfuhr vorgelegt
werden (im Streitfall: weder Existenz des Verkäufers noch des Abnehmers nachweisbar; mutmaßlich gefälschte Rechnungen; keine
schlüssigen Hersteller-Unterlagen zu den Herstellungskosten der Ware).
17. Bei der Zollwertermittlung nach der Schlussmethode ist eine zweckmäßige Methode zu wählen, die sich unter anderem an den
Leitlinien und allgemeinen Regeln des GATT-Zollwert-Kodex orientiert. Art. 31 Abs. 1 ZK nennt insofern mögliche Grundlagen.
Kommt insofern der Zollschuldner seiner Verantwortung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung über tatsächliche Umstände
(§ 76 Abs. 1 Satz 3 FGO) nicht nach, reduziert sich entsprechend die Ermittlungspflicht der Zollbehörde (§ 88 Abs. 1 AO) oder
des Finanzgerichts (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, sogenannte Reduzierung des Beweismaßes).
Fundstelle(n): XAAAJ-55172
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.