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Vorsteuerabzug beim Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung
Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft werden selbst erzeugte Waren über die Jahresgrenze hinweg hergestellt. Saatgut oder Jungtiere werden in einem Jahr erworben bzw. Saatgut eingepflanzt oder Jungtiere angefüttert. Die Veräußerung erfolgt dann aber erst im Folgejahr. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob ein Pauschallandwirt den Vorsteuerabzug für entsprechende Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen kann, wenn er bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die im Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung bezogenen Leistungen für regelbesteuerte Umsätze zu verwenden.
Durch das JStG 2020 ist der Anwendungsbereich des § 24 UStG geändert worden. Seit dem kann die Pauschalierung nur noch angewendet werden, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 600.000 € betragen hat. Somit stellt sich beim kraft Gesetzes erfolgenden Wechsel von der Durchschnittsbesteuerung zur Regelbesteuerung die Frage, ob der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Wirtschaftsgüter nach § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG ausgeschlossen ist, obwohl diese Wirtschaftsgüter für regelbesteuerte Umsätze verwendet werden.
I. Leitsätze (amtlich)
1. Bezieht eine GbR, deren landwirtschaftliche Tätigkeit bei L...