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Körperschaftsteuer | "Finanzielle Eingliederung" bei qualifizierten Mehrheitserfordernissen (BFH)
Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG zu erfüllen (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob in den Jahren 2014 bis 2016 eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestand. Die "Organträgerin" war zu ca. 80 % an der "Organgesellschaft" beteiligt. Aufgrund der Satzung der "Organgesellschaft" war für bestimmte Geschäfte eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung waren mit einer Mehrheit von 91 % der Stimmen zu f...