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Zahlreiche Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3461Zum treten mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) umfangreiche Neuregelungen im Personengesellschaftsrecht in Kraft. Ausdrücklich unangetastet durch den Gesetzgeber bleibt aber der Grundsatz der Selbstorganschaft. Außerdem wird es auch künftig keine Einpersonengesellschaft geben und eine Personengesellschaft wird auch weiterhin nicht in der Lage sein, eigene Anteile zu halten.
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Gesellschaftsregister und Sitzwahlrecht
[i]Rechtsfähige GbR kann sich zum Register anmeldenWesentlich ist die Abgrenzung von rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR. Die rechtsfähige GbR kann sich – grds. fakultativ – zu einem Register anmelden. Allerdings ergeben sich zum Teil aus anderen rechtlichen Zusammenhängen Voreintragungserfordernisse, die eine Anmeldung erforderlich machen. Die eingetragene GbR (eGbR) ist verpflichtet, durch Verwendung eines Rechtsformzusatzes auf ihre Eintragung hinzuweisen.
[i]Sitzwahlrecht als Anreiz für die EintragungEin Anreiz für die Eintragung ins Gesellschaftsregister mag das damit verbundene Sitzwahlrecht für die eGbR sein. Im Rahmen des Gesellschaftsvertrags erhalten die Gesellschafter damit die Möglichkeit, einen Vertragssitz und einen davon abweich...