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Widerspruch zur Gesellschafterliste bei einem eingezogenen GmbH-Anteil?
Widerspruch erfordert einen zumindest theoretisch möglichen gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils
Durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ v. (BGBl 2008 I S. 2026) wurde mit § 16 Abs. 3 GmbHG erstmalig die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer GmbH geschaffen. Dabei dient die Gesellschafterliste als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Ist die Gesellschafterliste unrichtig, wird der berechtigte Inhaber des Gesellschaftsanteils durch einen Widerspruch vor dem gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten von einem Nichtberechtigten geschützt (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 4 GmbHG). Aber kann der Gesellschafterliste auch dann ein Widerspruch zugeordnet werden, wenn ein Geschäftsanteil eingezogen und die verbleibenden Geschäftsanteile aufgestockt werden? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das , NWB WAAAJ-54037 befasst und eine Antwort gegeben.
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I. Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen
[i]Situation vor Inkrafttreten des MoMiGGeschäftsanteile an einer GmbH sind nicht verbrieft. Soll ein Geschäftsanteil auf einen Erwerber übertragen werden, wird er wie ein Recht abgetreten (vgl. § 15 Abs. 3 GmbHG, §§ 398, 413 BGB). Bis zum Inkrafttreten des MoMiG gab es daher keine Möglichkeit, G...