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Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie läuft zum Jahresende 2023 aus
Als steuerliche Entlastungsmaßnahme für die Gastronomie hatte der Gesetzgeber durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz zunächst auf vom bis zum ausgeführte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, soweit es sich um die Abgabe von Speisen handelt, die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zugestanden (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Diese befristete Steuerermäßigung wurde noch zweimal verlängert, zuletzt bis zum . Trotz erheblicher Widerstände läuft die Umsatzsteuerermäßigung nun zum aus. Damit ist ab auf die Speisen- und Getränkeabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden.
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Weitergabe der erhöhten Umsatzsteuer an die Gäste
[i]Preiserhöhung für Speisen von 11,2 % bei voller Weitergabe der erhöhten USt an GästeOb ein Gastwirt die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes für die Speisenabgabe in der Gastronomie in voller Höhe, teilweise oder gar nicht an seine Gäste weitergibt, ist seine eigene Entscheidung. Bei einer vollen Weitergabe der Umsatzsteuererhöhung an den Gast käme es zu einer Preiserhöhung für Speisen um ca. 11,2 %. Neben der klassischen Gastronomie sind zahlreiche weitere Branche...