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Die Bewertung von Vermögen am Bilanzstichtag
Das HGB regelt im § 252 die allgemeinen Grundsätze zur Bewertung der Vermögensteile und der Schulden. Diese Grundsätze sind für alle Kaufleute und Unternehmensformen gemäß HGB verbindlich. In diesem Heft geht es darum, die Bewertung der Aktivseite der Bilanz, also sind Bilanzpositionen des Anlage- und Umlaufvermögens zu bewerten.
Das Thema Bewertung von Bilanzpositionen stammt aus dem Lernfeld 9 des KMK-Rahmenlehrplans und wird im Fach Kaufmännische Steuerung und Kontrolle geprüft.
Wo sind die Bewertungsgrundsätze geregelt?
Das HGB regelt im § 252 Abs. 1 die allgemeinen Grundsätze zur Bewertung der Vermögensteile und der Schulden. Diese Grundsätze sind für alle Kaufleute und Unternehmensformen gemäß HGB verbindlich. Ein Abweichen ist lt. § 252 Abs. 2 nur in begründeten Sonderfällen möglich.
Welche Bewertungsgrundsätze gibt es?
Insgesamt gibt es sechs Grundsätze mit folgenden Aussagen:
Grundsatz 1: Bilanzidentität (= Bilanzgleichheit)
Sämtliche Posten der Bilanz am Ende Geschäftsjahres (Schlussbilanz) müssen mit ihrem Wert den Posten des neuen Geschäftsjahres (Eröffnungsbilanz) entsprechen.
Grundsatz 2: Unternehmensfortführung
(= Going-Concern-Prinzip)
Die einzelnen Vermögens- und Schuldgegenstände ...