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STFAN Nr. 12 vom Seite 19

Wertaufhellende vs. wertbegründende Sachverhalte

Dipl.-Betriebswirt Christian Weiß

Die Erstellung der Bilanz erfolgt zum Bilanzstichtag, tatsächlich wird die Bilanzaufstellung jedoch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen. Im Zeitraum zwischen diesen beiden Terminen erlangt der Bilanzierende oftmals noch zusätzliche Informationen, z. B. zur Werthaltigkeit von Forderungen oder zur Preisentwicklung von Lagerbeständen. Es ergibt sich daraus das Problem, ob die nach dem Bilanzstichtag erlangten Kenntnisse noch in den Jahresabschluss Eingang finden dürfen.

Going-Concern und Stichtagsprinzip

§ 149 AO bestimmt die Zeitpunkte, bis zu denen Steuer- und Feststellungserklärungen abzugeben sind. Die Erklärungsfristen trennen den Bilanzstichtag und den Tag der Erstellung des Jahresabschlusses bzw. den Tag der Bilanzaufstellung zeitlich voneinander. Als Tag der Bilanzaufstellung ist der Tag zu verstehen, an dem die Bilanzarbeiten abgeschlossen sind und die Bilanz fertig gestellt ist. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt ausgehend vom Going-Concern-Prinzip. Der Grundsatz geht nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit aus.

Im Steuerrecht existiert dazu keine eigenständige Regelung. Die Annahme, dass das Unternehmen fortgeführt wird, gilt aufgrund der Maßgeblichkeit gem...

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