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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 08 | Erste Tätigkeitsstätte: Keine Festlegung durch Arbeitgeber bei Bezeichnung als Einstellungsort

Wird in einem Arbeitsvertrag ein Einstellungsort genannt, ergibt sich allein daraus keine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Das hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden und ein erstinstanzliches Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern bestätigt. Im Streitfall führte dies zu dem erfreulichen Ergebnis, dass bei einem Bauleiter das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte zu verneinen war.

In unserer August-Ausgabe 2022 hatten wir Ihnen in unserer Rubrik „Anhängige Verfahren“ ein Urteil vorgestellt, mit dem das FG Mecklenburg-Vorpommern zugunsten eines Bauleiters das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte verneint hatte. Jetzt lautet die gute Botschaft aus München: Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt und die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen.

Im Streitfall war im Arbeitsvertrag des Bauleiters eines international tätigen Bauunternehmens eine Niederlassung als Einstellungsort genannt. Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs machte deutlich, dass sich allein daraus keine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgeber...