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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 18 | Verfahrensrecht: Keine Bescheidänderung nach § 173a AO bei fehlerhaftem Datenimport ins Elster-Portal

Klickt der Steuerpflichtige bei der elektronischen Übertragung seiner Steuererklärung versehentlich einen falschen Datenordner an und importiert die Daten des Vorjahres in das Elster-Portal, ist eine Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids nach § 173a AO nicht möglich. Wie der Bundesfinanzhof aktuell entschieden hat, ist das bloße Verklicken kein nach § 173a AO korrigierbarer Schreibfehler. Bei sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten ist die Vorschrift – anders als § 129 AO – nicht anwendbar.

Nicht fehlen darf auch die erste höchstrichterliche Revisionsentscheidung, die sich schwerpunktmäßig mit der Berichtigung von Steuerbescheiden nach § 173a AO befasst.

Seit 2017 sind nach dieser Vorschrift Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreibfehler oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat, die nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserheblich waren.

Im Streitfall hatte – vereinfacht gesagt – ein Ehepaar seine Steuererklärung dem Finanzamt elektronisch übermittelt. Dabei unterlief ihnen ein Fehler beim Transfe...