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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 4 V 1068/23 A (VTa)

Gesetze: TabStG §1 Abs. 1 Satz 1; TabStG § 1b Satz 1; TabStG § 1 Abs. 2c; TabStG § 15 Abs. 7; TabStG § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2; TabStG § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2; TabStG § 23f Abs. 3 Satz 2; 7. VStÄndG Art. 1 Nr. 20; 7. VStÄndG Art. 12 Abs. 1; RL (EU) 2020/262 Art. 3 Nr. 1; RL (EU) 2020/262 Art. 6 Abs. 2; RL (EU) 2020/262 Art. 6 Abs. 3 Buchst. b; BGB § 959; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; FGO § 102; AO § 5; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2

Steuerentstehung durch Inbesitzhalten von Tabakwaren: Erwerb von Substituten für Tabakwaren vor dem – Besitzzurechnung zur Bestimmung des Steuerschuldners – Auswahlermessen

Leitsatz

  1. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob nach § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 TabStG das Inbesitzhalten solcher vor dem im freien Verkehr erworbenen Substitute für Tabakwaren (Liquids für E-Zigaretten etc.) zur Steuerentstehung führt, die zuvor keinen Steuerentstehungstatbestand ausgelöst hatten.

  2. Weiterhin erscheint ernstlich zweifelhaft, ob dem Geschäftsführer einer KG, in deren Räumlichkeiten diese Tabakwaren aufgefunden werden, der für die Bestimmung des Steuerschuldners nach § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 TabStG maßgebliche Besitz an diesen Waren anstelle der KG als Lagerinhaberin zugerechnet werden kann bzw. im Fall der möglichen Auswahl zwischen mehreren Gesamtschuldnern die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens unterblieben ist.

Fundstelle(n):
EAAAJ-53862

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