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Verbuchung von Kommissionsgeschäften und Auswirkung auf die Zusammenfassende Meldung
Regelmäßig erreichen uns Zuschriften von Lesern mit fachlichen Problemen, die auch für einen breiteren Leserkreis interessant sind. In loser Folge greifen wir diese Fragen in dieser Rubrik auf.
Unser Mandant (Kommittent) handelt mit Waren, die vorwiegend auf Kommissionsbasis von einem Unternehmen (Kommissionär) in Belgien veräußert werden.
Frage: Wie ist beim deutschen Kommittenten zu buchen (SKR 03), damit alle umsatzsteuerlichen Regelungen, insbesondere die Zusammenfassende Meldung, korrekt durchgeführt werden und ergänzend eine richtige ertragsteuerliche Erfassung erfolgt?
Antwort:
Das Kommissionsgeschäft ist die geschäftliche Betätigung eines Kaufmanns im eigenen Namen für fremde Rechnung. Die zivilrechtlichen Grundlagen sind in den §§ 383 bis 406 HGB geregelt. Der Kommissionär übernimmt es, gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen für Rechnung eines Dritten (Kommittenten) zu kaufen oder zu verkaufen. Rechtlich gesehen ist das Kommissionsgeschäft ein auf eine Geschäftsbesorgung i. S. des § 675 BGB gerichteter gegenseitiger Vertrag. Der Kommissionär hat nach § 396 HGB nach Ausführung des Umsatzgeschäftes einen Anspruch auf eine Provision und einen ...