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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 13 K 10/20

Gesetze: AO § 119 Abs 1; AO § 191 Abs 1; AnfG § 4; AnfG § 13; BGB § 133; BGB § 157

Duldungsbescheid wegen Einräumung einer vorrangigen Grundschuld

Leitsatz

1. Lastet auf einem Grundstück eine vorrangige Grundschuld und wird zugunsten des Steuergläubigers eine Zwangssicherungshypothek eingetragen, so kommt ein Duldungsbescheid wegen der Einräumung der (vorrangigen) Grundschuld in Betracht.

2. Im Falle der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz muss der Duldungsbescheid die Art und Weise der Rückgewähr entsprechend § 13 AnfG bestimmt bezeichnen. Insoweit ist - je nach Verfahrensstadium und Einzelfall - eine Vielzahl von Rechtsfolgen denkbar. Im Regelfall hat der Ausspruch dahin zu lauten, dass der Anfechtungsgegner verpflichtet wird, von seinem Recht dem anfechtenden Gläubiger gegenüber keinen Gebrauch zu machen.

3. Beschränkt sich das Finanzamt im Duldungsbescheid darauf, zu erklären, die Grundschulden würden angefochten bzw. es werde in die eingetragenen Grundschulden vollstreckt und führt es zur Begründung der Gläubigerbenachteiligung aus, diese folge daraus, dass die Grundschuld des Empfängers des Duldungsbescheids im Falle der Zwangsvollstreckung der Befriedigung des Finanzamtes aus der von diesem eingetragenen, nachrangigen Sicherungshypothek vorgehe, so genügt dies den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO iVm. § 13 AnfG nicht. Der Duldungsbescheid ist jedenfalls rechtswidrig, wenn nicht bereits nichtig.

4. Eine Heilung des Formmangels im Leistungsgebot kommt - selbst wenn der Duldungsbescheid nicht nichtig ist - nicht in Frage, als die Klarstellung in der Form erfolgen muss, die für den Verwaltungsakt selbst gilt. Das Leistungsgebot hat indes einen vom Duldungsbescheid zu trennenden Regelungsgegenstand. Konkretisierungen darin erfolgen deshalb nicht in der gleichen Form.

Fundstelle(n):
EAAAJ-53246

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