Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Praxisrelevante Problemfelder der leichtfertigen Steuerverkürzung
Der BFH hat entschieden, dass der Begriff der Leichtfertigkeit i. S. von § 378 AO sich immer nach einem subjektiven Sorgfaltsmaßstab bestimmt (, NWB QAAAJ-51301). Dies gilt auch bei entsprechendem beruflichem Hintergrund. Zudem ist der Täterkreis bei § 378 AO derart eingeschränkt, dass ein Notar bei der Verletzung der Meldepflicht nach § 18 GrEStG nicht erfasst wird.
.
Begriff Leichtfertigkeit
[i]Ähnlich grober FahrlässigkeitLeichtfertigkeit i. S. von § 378 AO erfordert einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit, der der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht entspricht, wobei davon abweichend jedoch ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab gilt.
[i]Subjektiver SorgfaltsmaßstabMithin handelt leichtfertig derjenige, der „nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen sich im konkreten Fall ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen“. Dabei sei eine „Gesamtbewertung“ des Verhaltens des Steuerpflichtigen vorzunehmen.
Damit führen bloße Versehen nicht zur Leichtfertigkeit. Dies wird aber in der Praxis oftmals nicht bedacht, wenn reflexartig bei nicht erwiesenem Vorsatz im Zusammenhang mit § 370 AO auf § 378 AO ...