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BFH Urteil v. - XI R 9/92 BStBl 1993 II S. 231

Gesetze: EStG § 10d (Abs. 1) Satz 3

Ein Verlustrücktrag ist ausgeschlossen, soweit für den im Entstehungsjahr nicht ausgeglichenen Verlust - teilweise - Festsetzungsverjährung eingetreten ist

Leitsatz

§ 10d (Abs. 1) Satz 3 EStG hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist für das Verlustrücktragsjahr bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für das Verlustentstehungsjahr insoweit, als der Verlustabzug zu berücksichtigen ist. Nicht berücksichtigungsfähig sind nicht ausgeglichene Verluste, für die - teilweise - Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 231
BFH/NV 1993 S. 19 Nr. 4
VAAAA-94389

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