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BFH Urteil v. - I R 6/92 BStBl 1993 II S. 222

Gesetze: DBA Schweiz 1971 Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. bAStG § 8 Abs. 1 Nrn. 4 und 5KStG 1977 § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 5KStG 1977 § 3 Abs. 1KStG 1977 § 26 Abs. 2

Zur Frage der Zurechnung und des Vorliegens von Bruttoerträgen nach § 8 Abs. 1 AStG

Leitsatz

1. Die Frage, welche Tätigkeiten einer ausländischen Gesellschaft zuzurechnen sind, ist auch für den Bereich des § 8 Abs. 1 AStG nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen. Danach ist eine Tätigkeit demjenigen zuzurechnen, für dessen Rechnung sie ausgeübt wird.

2. Verdeckte Einlagen lösen keine Bruttoerträge aus Tätigkeiten i.S. des § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 oder aus Beteiligungen i.S. des § 8 Abs. 2 AStG aus.

3. Ist eine (erste) ausländische Gesellschaft in der Weise in die Ein- und Verkaufstätigkeit einer zweiten ausländischen Gesellschaft für eine dritte ausländische Gesellschaft eingeschaltet, daß die zweite und die dritte Gesellschaft lediglich Zahlungen und Schriftverkehr auf den Namen der ersten Gesellschaft laufen lassen, ohne daß diese über eigenes Personal oder Büroräume verfügt, so werden die Bruttoerträge nur von der (zweiten) ausländischen Gesellschaft erzielt, die die Ein- und Verkaufstätigkeit ausübt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 222
BFH/NV 1993 S. 5 Nr. 2
HAAAA-94385

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