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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 R 2463/22

Gesetze: SGB VI § 236a; SGB VI §§ 63 ff.; SGB 6 § 76g Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Das Erfordernis von 33 Jahren an Grundrentenzeiten für den Grundrentenzuschlag nach § 76g Abs. 1 SGB VI begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Fundstelle(n):
WAAAJ-52897

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