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BFH Urteil v. - VI S 14/92 BStBl 1993 II S. 13

Gesetze: AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2cAO 1977 § 5

1. Ein Steuerbescheid ist auch dann durch unlautere Mittel erwirkt, wenn dies durch eine andere Person als den Adressaten des Bescheides geschieht 2. Eine Änderung dieses Bescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. 2c AO ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Adressat des Bescheides die aufgrund unlauterer Mittel erwirkte Erstattung erhalten hat

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß ein Steuerbescheid auch dann i.S. von § 172 Abs. 1 Nr. 2c AO 1977 durch unlautere Mittel erwirkt ist, wenn dies durch eine andere Person als den Adressaten des Bescheides geschieht.

2. Die Änderung eines derartigen Bescheides ist jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Adressat des Bescheides eine durch den Einsatz unlauterer Mittel erwirkte Erstattung nachweislich erhalten hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 13
BFH/NV 1993 S. 1 Nr. 1
TAAAA-94342

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