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LAG Hamburg 06.04.2023 8 Sa 51/22, NWB 46/2023 S. 3121

Arbeitsverhältnis | Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs

Ein böswilliges Unterlassen eines anderweitigen Verdienstes (vgl. § 615 BGB) kommt nur in Betracht, wenn es mindestens eine konkrete Erwerbsmöglichkeit gab, die dem Arbeitnehmer in dem Zeitraum bekannt war, für den er Verzugslohn verlangt. Der Vortrag mindestens einer konkreten Beschäftigungsmöglichkeit ist dem Arbeitgeber zumutbar.

Anmerkung:

Der Verweis auf einen für den Arbeitnehmer günstigen Arbeitsmarkt genügt nach Ansicht des Gerichts nicht, um eine konkrete Erwerbsmöglichkeit zu behaupten, da es sich nicht um eine feststellungsfähige Tatsache handelt. Die Zumutbarkeit des Vortrags für den Arbeitgeber leitet das Gericht daraus ab, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Prozessbeschäftigung im eigenen Unternehmen anbieten oder vortragen könne, er habe den Arbeitnehmer auf konkrete Stellenan...