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GbR | Unwirksam geschlossener Gesellschaftsvertrag
Ein Gesellschaftsvertrag ist regelmäßig nichtig, wenn ein Handwerksmeister nur an der Gesellschaft beteiligt wird, um dessen Meistertitel für die Unternehmensführung vorweisen zu können, er tatsächlich aber die nach § 7 HandwO vorgeschriebene technische Leitung des Betriebs gar nicht ausübt (§ 134 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1, § 7 HandwO).
Für die Haftung gegenüber Dritten wendet die Rechtsprechung im Fall eines unwirksam geschlossenen Gesellschaftsvertrags die für eine Scheingesellschaft entwickelten Grundsätze an. Die Gesellschafter können gegenüber Dritten als Scheingesellschafter haften, sofern sie zurechenbar den Rechtsschein einer existierenden GbR und ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft gesetzt haben und der Dritte sich auf den gesetzten Rechtsschein verlassen hat. Diese Vorauss...