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Höhe nachträglicher Anschaffungskosten bei in der Krise stehen gelassener Darlehen nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG
(1) Ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen ist im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a EStG mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bestehenden Teilwert zu bewerten. (2) Der bei § 17 EStG nicht abziehbare Verlust aus dem Ausfall eines stehen gelassenen Gesellschafterdarlehens wird nicht bei § 20 EStG berücksichtigt, wenn der Darlehensverlust vor dem eingetreten ist (Bezug: § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 17 Abs. 2a, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 52 Abs. 25a, Abs. 28 Satz 16 EStG; § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008; § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB).
(1) Nach dem , NWB GAAAG-40818 (BStBl 2019 II S. 208), ist mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom (BGBl 2008 I S. 2026) die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zu...