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Vertrauensschutz bei rechtswidrigen Verwaltungsanweisungen
§ 176 Abs. 2 AO gewährt keinen Änderungsschutz, wenn der BFH eine dort bezeichnete Verwaltungsvorschrift erst nach dem Erlass des angefochtenen Änderungsbescheids als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet (Bezug: § 4 Nr. 12, § 9 UStG; Art. 135 Abs. 1 Buchst. l, Abs. 2 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL; § 176 Abs. 2 AO).
(1) Nach § 176 Abs. 2 AO darf bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des Stpfl. berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist. Der BFH hat zu § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO bereits ausdrücklich entschieden, dass aus dem Wortlaut der Regelung („Bei der Aufhebung oder Änderung...“) hervorg...BStBl 2001 II S. 409BStBl 2004 II S. 317