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Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Besteuerungsverfahren gem. § 29b AO
(1) § 29b AO legitimiert die Finanzbehörde, unter den dort genannten Voraussetzungen für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen personenbezogene Daten zu verarbeiten. (2) § 29b AO genügt den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung und verletzt nicht das unionsrechtliche Normwiederholungsverbot. (3) § 29b AO verstößt weder gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) noch gegen das Recht auf Schutz personenbezogenen Daten gem. Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Bezug: § 29b, § 32f Abs. 5, § 32i Abs. 2 und 9, § 85, § 93 Abs. 1 Satz 3, § 97 Abs. 1 Satz 3, § 193, § 200 Abs. 1 Satz 2 AO).
(1) Der deutsche Gesetzgeber hat für das Verwaltungsverfahren in Steuersachen durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom (BGBl 2017 I S. 2541) mit § 29b AO eine...