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Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen – Zuständigkeit des Präsidiums bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan
(1) Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SO bestehen auch für Zeiträume nach dem keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (2) Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan zwischen den Spruchkörpern desselben Gerichts sind durch das Präsidium zu entscheiden (Anschluss an , NJW 2000 S. 90; Bezug: § 240 AO; § 21e GVG).
Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag. Diese Regelung verstößt nach Auffassung des X. Senats des BFH weder gegen d...BStBl 2023 II S. 304BStBl 2023 II S. 621