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BBK Nr. 22 vom Seite 1024

Verbuchung von Betriebsveranstaltungen aus umsatzsteuerlicher Sicht

Karl-Hermann Eckert

Führt der Unternehmer Betriebsveranstaltungen durch, können sich im Hinblick auf die Umsatzbesteuerung unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Der Beitrag zeigt auf, was unter einer Betriebsveranstaltung zu verstehen ist und welche Umstände bei der umsatzsteuerlichen Würdigung zu beachten sind. Praxisbeispiele helfen dabei, die Lösungen zu verdeutlichen.

I. Allgemeine Grundsätze

1. Begriff der Betriebsveranstaltung

Bei Betriebsveranstaltungen handelt es sich um Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Dazu gehören z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Jubiläumsfeiern. Ob die Veranstaltung dabei durch den Arbeitgeber, den Betriebs- oder Personalrat organisiert und durchgeführt wird, ist für die umsatzsteuerrechtliche Würdigung unerheblich. Hierbei ist auf die ertragsteuerlichen Grundsätze abzustellen.

Als Folge der Rechtsprechung des BFH wurden mit Wirkung zum neue ertragsteuerrechtliche Regelungen in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Weitere Erläuterungen veröffentlichte die Finanzverwaltung mit .

Um [i]Teilnehmerkreis besteht überwiegend aus Betriebsangehörigen eine Betriebsveranstaltung kann es sich danach nur handeln, wenn sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen und ggf. deren Begleitpersonen S. 1025zusammensetzt. Gleiches gilt für im Unternehmen eingesetzte Leiharbeitnehmer oder Arbeitnehmer anderer Unternehmen aus dem Konzernverbund. Ist eine Teilnahme der überwiegenden Belegschaft nicht möglich, handelt es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung.

Zu den typischen Betriebsveranstaltungen zählen u. a.:

  • Betriebsausflüge,

  • Weihnachtsfeiern,

  • Jubiläumsfeiern für mehrere Arbeitnehmer,

  • Abteilungsfeiern oder Feiern nur einer Filiale oder

  • sog. Ehemaligen- oder Pensionärstreffen.

Hingegen handelt es sich bei den folgenden Veranstaltungen nicht um Betriebsveranstaltungen:

  • Jubiläumsfeiern nur für einzelne Arbeitnehmer,

  • Arbeitsbesprechungen,

  • sog. Arbeitsessen,

  • Geburtstagsfeiern für einen einzelnen Arbeitnehmer oder

  • Veranstaltungen, die ausschließlich zur Überreichung von Geschenken durchgeführt werden.

Hinweis:

[i]Handelt es sich bei der zu beurteilenden Veranstaltung des Arbeitgebers nicht um eine Betriebsveranstaltung, ist nach den allgemeinen Grundsätzen des UStG zu prüfen, ob es sich ggf. um einen Sachbezug des Personals, eine Aufmerksamkeit oder um eine unentgeltliche sonstige Leistung handelt.

2. Anzahl und Umfang der Betriebsveranstaltungen

Bei [i]Zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr gelten als üblichder rechtlichen Beurteilung von Betriebsveranstaltungen ist auf deren Anzahl und deren Üblichkeit abzustellen. Als üblich gelten demnach zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr für den gleichen Personenkreis. Die Dauer spielt dabei eine untergeordnete Rolle, so dass auch mehrtätige Veranstaltungen als Betriebsveranstaltung eingestuft werden können.