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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 11 | Ausbildungsdienstverhältnis: Krasses Missverhältnis zwischen Kosten und betrieblichem Nutzen

Wegen eines krassen Missverhältnisses zwischen den Kosten und dem möglichen betrieblichen Nutzen hat das FG Münster bei einer Ärztin eine ausschließliche oder ganz überwiegende betriebliche Veranlassung der Übernahme von Studien- und Unterkunftskosten gegenüber eigenen Kindern sowie einem fremden Dritten verneint. Das Finanzgericht störte sich insbesondere daran, dass die Art der Praxistätigkeit nach dem Erreichen der Approbation nicht näher ausgestaltet war.

Wir beginnen mit der Übernahme von Studienkosten für die eigenen Kinder – einem Thema, das in der Praxis immer mal wieder aufploppt.

Es ist ja auch allzu verständlich, dass Freiberufler und Gewerbetreibende die Kosten für die Ausbildung ihrer Kinder gerne in den betrieblichen Bereich verlagern würden.

Sie wissen aber so gut wie ich, dass die Finanzämter dabei regelmäßig nicht mitspielen, wenn es sich um die Kosten für ein Studium handelt. Gleiches gilt natürlich auch für die Finanzgerichte, die ebenfalls sehr zurückhaltend sind, wenn es darum geht, eine betriebliche Veranlassung zu bejahen. Einen Beleg dafür liefert einmal mehr eine aktuelle – rechtskräftige – Entscheidung des FG Münster.

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