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Steuerrecht | Klage wegen Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags
Eine Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wird, ist unzulässig, wenn die Festsetzung des Solidaritätszuschlags vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO ergangen ist.
Dem Steuerpflichtigen fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil er zunächst den Ausgang des noch anhängigen Verfahrens beim BVerfG (Az. 2 BvR 1505/20) abwarten kann und seine Rechte durch den Vorläufigkeitsvermerk gewahrt sind.
Im Streitfall ging es um den Solidaritätszuschlag für 2018 sowie für 2020 und 2021. Das Verfahren 2 BvR 1505/20 betrifft eine Verfassungsbeschwerde von Bundestagsabgeordneten der FDP gegen die Fortführung des Solidaritätszuschlags über das Jahr 2019 hinaus, nachdem der sog. Solidarpakt II zur Finanzierung der Wiedervereinigung zum ausgelaufen ist.
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