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FG Mecklenburg-Vorpommern  v. - 2 K 352/20

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3, UStG § 3 Abs. 1b S. 2, UStG § 3 Abs. 9a

Nutzung von Abwärme aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks für das unentgeltliche Trocknen von Holzhackschnitzeln für einen Dritten

Leitsatz

1. Liefert der Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen überträgt, handelt es sich bei der Wärmelieferung um eine Zuwendung im Sinne von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG und § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG.

2. Nutzt der Unternehmer die Abwärme der Biogasanlage, um in eigenen Trocknungscontainern Holzhackschnitzel eines Dritten unentgeltlich zu trocknen, liegt darin weder eine Zuwendung im Sinne von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG noch eine sonstige Leistung im Sinne von § 3 Abs. 9a UStG, sondern dem Grunde nach eine unentgeltliche Wertabgabe.

3. Die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen ist nicht steuerbar. Im Streitfall sah das FG einen solchen unternehmerischen Grund in dem Umstand, dass die Betreiberin der Biogasanlage durch die unentgeltliche Trocknung fremder Hackschnitzel einen höheren KWK-Bonus erlangen konnte.

Fundstelle(n):
RAAAJ-51571

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