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BFH | Verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung
Antragsteller im Verfahren waren die Gesellschafter der I Ltd., einer in Hongkong ansässigen Gesellschaft, deren Gegenstand Agentur- und Handelsgeschäfte jeglicher Art sind. Bezüglich der Geschäftsausstattung der I Ltd. trugen die Antragsteller vor, dass eine ständige Anwesenheit eines Geschäftsführers vor Ort nicht erforderlich sei. Das operative Geschäft werde von einem Angestellten als Sachbearbeiter geführt; das Agenturgeschäft umfasse im Wesentlichen die Qualitätskontrolle für die I GmbH. Die I Ltd. erzielte im Streitjahr 2016 einen Überschuss. Hierfür wurde in Deutschland keine Steuer- oder Feststellungserklärung abgegeben. Im Jahr 2021 erließ das zuständige Finanzamt einen Feststellungsbescheid, in dem ein Hinzurechnungsbetrag entsprechend § 10 Abs. 1 AStG festgestellt wurde....