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Handelsrechtliche Bewertung von Forderungen in fremder Währung
Fallbeispiel
Die GmbH hat am an die spanische Tochtergesellschaft (mit Sitz in Madrid) eines amerikanischen Konzerns umsatzsteuerfrei Waren geliefert. Die Rechnung lautet auf 200.000 $ (Umrechnungskurs: 1 € = 1 $). Der Rechnungsbetrag wurde Mitte Januar 2023 durch Banküberweisung beglichen. Zum Bilanzstichtag beträgt der Devisenkassamittelkurs 1 € = 1,02 $.
Einführung
Wird eine in Fremdwährung fakturierte Forderung bis zum Bilanzstichtag beglichen, erfolgt am Tag des Geldeingangs eine Umrechnung in Euro, die zu einem Währungsverlust oder Währungsgewinn führen kann. Ist die Fremdwährungsforderung bis zum Bilanzstichtag noch nicht beglichen, muss zum Bilanzstichtag eine Umrechnung in Euro erfolgen, da der Jahresabschluss in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen ist (§ 244 HGB). Dabei sind auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände zum Devisenkassamittelkurs (= arithmetisches Mittel aus Geld- und Briefkurs) unter Beachtung des Imparitätsprinzips umzurechnen. Daher ist zum Bilanzstichtag der Kurs am Entstehungstag der Forderung mit dem Wechselkurs zum Bilanzstichtag zu vergleichen.
Für die Umrechnung einer Währungsforderung, die durch Lieferung oder Leistung entsteht, ist grundsätzlich...