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BFH Urteil v. - IV R 9/92 BStBl 1992 II S. 702

Gesetze: GG Art. 20GG Art. 105 Abs. 2GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6SolZG § 1SolZG § 3SolZG § 4EStG 1991 § 51a

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Solidaritätszuschlaggesetz vom sich auf Einkünfte erstreckt, die vor seinem Inkrafttreten erzielt wurden 2. Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer, soweit sie festgesetzt wurden, mußten sich am Zuschlagsatz von 3,75 v. H. auf die Jahreseinkommensteuerschuld orientieren

Leitsatz

1. Das SolZG vom (BGBl I, 1318) ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil es sich auch auf vor seinem Inkrafttreten erzielte Einkünfte erstreckt.

2. Wurden Vorauszahlungen auf den SolZ zur Einkommensteuer festgesetzt, mußten sie sich am Zuschlagsatz von 3,75 v.H. auf die Jahreseinkommensteuerschuld orientieren.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 702
BFH/NV 1992 S. 61 Nr. 9
GAAAA-94193

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