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NWB Nr. 44 vom Seite 2891

Änderungen des GEG zur Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebereich (sog. Heizungsgesetz)

Dr. Thomas Fraatz-Rosenfeld

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3005Mit dem novellierten, am verkündeten Gebäudeenergiegesetz (GEG) (BGBl 2023 I Nr. 280) ist eine Norm auf den Weg gebracht worden, die gänzlich neue Voraussetzungen für die Erwärmung und Klimatisierung von Gebäuden vorsieht.

Umsetzung der Vorgaben

[i]Überobligationsmäßige Erfüllung europäischer VorgabenAusgangspunkt ist die Vorgabe des europäischen Klimaschutzgesetzes, das eine Treibhausgasreduktion bis hin zur Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 vorsieht. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich im geänderten Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG v.  i. d. F. v. , BGBl 2021 I S. 3905) in Übererfüllung dieser Vorgaben verpflichtet, die Treibhausgasemissionen gestaffelt bis 2045 so zu verringern, dass ab diesem Zeitpunkt Klimaneutralität hergestellt ist.

Wesentliche Änderungen des GEG

[i]Niedrigenergiegebäude als StandardDas aktuelle GEG übernimmt zunächst die bereits Mitte 2022 vorgesehene Verpflichtung, dass neu zu errichtende Gebäude nur noch das 0,55-Fache der Jahres-Primärenergie eines in der Anlage zum Gesetz näher bezeichneten Referenzgebäudes verbrauchen dürfen. Damit ist für Neubauten das Niedrigenergiegebäude zum Standard erhoben.

[i]Gesamte Heiztechnik ist auf die EE-Nutzung umzustellenZudem sehen die Neuregelungen vor, dass die gesamte Heizungstechnik auf die Nutzung erneuerbarer Energien umgestellt wird (vg...