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Erhaltene Anzahlungen
Tritt der Kunde auf eine vom Vertragspartner noch zu erbringende Lieferung oder Leistung durch eine Anzahlung in Vorleistung, muss der Zahlungsempfänger diese als erhaltene Anzahlung mit dem Nennwert gewinnneutral passivieren und bei künftiger Aktivierung der Forderung mit dieser verrechnen. In diesem Beitrag wird anhand von Beispielsfällen dargestellt, wie erhaltene Anzahlungen steuerlich zu behandeln und zu verbuchen sind.
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I. Einkommensteuerrechtliche Betrachtung
Nur weil ein Geldbetrag vereinnahmt wird, bevor die vereinbarte Leistung erbracht wird, stellt die erhaltene Anzahlung keinen Ertrag dar, sondern ist erfolgsneutral als Verbindlichkeit unter dem Bilanzposten „erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen“ zu passivieren.
Erhaltene [i]Wahlrecht bei erhaltenen Anzahlungen auf Vorräte Anzahlungen auf Vorräte können wahlweise auch offen vom Vorratsvermögen abgesetzt werden, was zu einer Bilanzverkürzung führt. Dem Wahlrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass Anzahlungen, die für die Beschaffung von Rohstoffen geleistet oder die entsprechend dem Baufortschritt gezahlt wurden, direkt von dem entsprechenden Aktivposten abgesetzt werden können.
Probleme entstehen [i]Unterschiede in der Steuerbilanz und...immer dann, wenn die erhaltene Anzahlung zum Entstehen einer Umsatzsteuerschuld führt. Auch in diesen Fällen muss die Anzahlung in voller Höhe passiviert werden, d. h. mit dem vollen Betrag ohne Abzug der Umsatzsteuer. In diesem Fall muss die Umsatzsteuer als Aufwand behandelt werden, für den in der Steuerbilanz S. 975ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Dieser Aktivposten ist erfolgsneutral aufzulösen, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ausgeführt wurde und die Anzahlungen mit der zu aktivierenden Forderung zu verrechnen sind.
In der durch [i]... in der Handelsbilanz das BilMoG aktualisierten Fassung des § 250 HGB fehlt eine derartige Ansatzpflicht. Hier ist der Nettobetrag der Verbindlichkeit als „Verbindlichkeiten – erhaltene Anzahlungen“ auszuweisen und die Umsatzsteuer bis zu ihrer Abführung unter den sonstigen Verbindlichkeiten zu passivieren.