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BFH Urteil v. - III R 201/90 BStBl 1992 II S. 684

Gesetze: InvZulG 1982 § 4bAO 1977 §§ 14, 64, 65, 171 Abs. 10

Keine Investitionszulage für Wirtschaftsgüter eines Zweckbetriebs

Leitsatz

1. Überläßt ein Tennisverein eine von ihm errichtete Tennishalle stundenweise zu gleichen Bedingungen sowohl an Mitglieder als auch an Nichtmitglieder, kann ihm eine Beschäftigungszulage nach § 4b InvZulG 1982 dann nicht zustehen, wenn sich die Überlassung als Zweckbetrieb darstellt. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Tennishalle in nur ganz unbedeutendem Umfang von Nichtmitgliedern genutzt wird.

2. Ein Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid ist kein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für die Festsetzung der Investitionszulage nach § 4b InvZulG 1982 zukommt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 684
BFH/NV 1992 S. 53 Nr. 8
XAAAA-94183

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