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LG Hamburg 27.07.2023 326 T 19/23, NWB 43/2023 S. 2924

Insolvenzverfahren | Gläubigerantragstellung durch einen Sozialversicherungsträger

Sozialversicherungsträger haben das Vorliegen eines Insolvenzgrundes bei Gläubigerantragstellung in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie andere Gläubiger auch. Der vom , NWB MAAAB-99781) aufgestellten Beweisregel, wonach bei Rückständen von mindestens sechs Monaten i. d. R. von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auszugehen sei, wird nicht gefolgt.

Anmerkung:

Das Gericht weist nur im konkreten Fall die Praxis der Sozialversicherungsträger zurück, ihren Insolvenzantrag allein unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen glaubhaft zu machen. Entscheidend für die Nichtanwendung der Regelwirkung war vorliegend, dass u. a. der Geschäftsbetrieb mit weiteren Arbeitnehme...