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Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch berufstypische Handlungen
Anmerkungen zum
Der BFH hat mit seinem Beschluss vom einen bemerkenswerten Fall entschieden. Das vorinstanzliche FG Berlin-Brandenburg hatte einen gegen den Kläger ergangenen Haftungsbescheid, der auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung beruhte, für rechtmäßig beurteilt. Die vom Kläger – einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – eingelegte Revision hatte – trotz einer nahezu erschöpfenden Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Rügemöglichkeiten – in Gänze keinen Erfolg. Der BFH-Beschluss ist schon deswegen lesenswert, weil er deutlich macht, dass ein Gericht trotz eines „merkwürdigsten“ zu beurteilenden Verhaltens des Klägers und „atmosphärischer Störungen“ im Verfahren dennoch neutral und gut begründet entscheiden kann. Und darüber hinaus stellt der BFH mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung zur strafbaren Beihilfe durch berufstypisches Handeln sowie die sog. Vorpräge-Rechtsprechung bei Haftungsentscheidungen detailliert dar.
Der BFH stellt klar: Auch berufstypische Handlungen eines Steuerberaters können Beihilfehandlungen i. S. des Strafrechts sein.
Ein Haftungsbescheid wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung kann auch dann rechtmäßig sein, wenn das Strafverfahren eingestellt wurde.
Allein die Erhebung etlicher Verfahrensrügen verhilft ohne substanziellen Vortrag nicht zum Erfolg.
I. Der entschiedene Sachverhalt in Kürze – fast ein Krimi
[i]v. Wedelstädt, Steuerhinterziehung, infoCenter, NWB TAAAB-80024 Gehm, Haftung eines Steuerberaters nach § 71 AO wegen hinterzogener Umsatzsteuer seines Mandanten, USt direkt digital 16/2023 S. 6, NWB SAAAJ-45565 Der Kläger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und beriet in den Jahren 2006 bis 2008 einen auf dem Balkan ansässigen Metall- und Schrotthändler. Zunächst war der Kläger beauftragt, für seinen Mandanten eine GmbH in Deutschland zu erwerben, und anschließend die Finanzbuchhaltung sowie Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen und letztere beim FA einzureichen. In der GmbH war – nach den Umständen ohne Weiteres erkennbar – ein Schein-Geschäftsführer sowie ein weiterer Geschäftsführer installiert und die GmbH handelte mit Schrott und Altmetallen, die aus dem Ausland importiert waren. Beim Import, der über Scheinfirmen erfolgte, wurde die Ware sehr stark unterfakturiert, offensichtlich um Einfuhrumsatzsteuer zu hinterziehen. Der Verkauf der Ware in Deutschland erfolgte hingegen zum Marktwert. Um die beim Verkauf zum Marktwert in Deutschland entstehende Umsatzsteuer zu nivellieren, nutzte die GmbH Scheinrechnungen von Drittfirmen, aus denen sie die Vorsteuer zog. Diese Geschäftsvorfälle, die über einen Zeitraum von knapp zehn Monaten vorgenommen wurden, begleitete der Kläger mit seiner Steuerberatungskanzlei. Dort wurden Belege kontiert, Rechnungen erstellt und versandt, Eingangsrechnungen geprüft sowie Sekretariats- und Schreibarbeiten für die GmbH vorgenommen. Maßgeblich war ein Angestellter des Klägers für dieses Mandat und die vorgenannten Tätigkeiten zuständig.