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Kurzfassung zum Beitrag von Dr. Matthias Gehm, SteuerStud 11/2023 S. 683

Lohnsteuer: Haftung nach § 42d EStG – Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthabenkonto (Mannheimer Modell)

Dr. Matthias Gehm

Dr. Matthias Gehm kommentiert das .

Leitsatz:

Arbeitslohn (hier: eine Entlassungsentschädigung) fließt dem Arbeitnehmer auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollten, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen (Anschluss an , BStBl 2019 II S. 496 und v. - VI R 39/17, BFH/NV 2020 S. 85).

Lernfazit:

Der BFH sieht den Arbeitgeber beim Mannheimer Modell nicht in der Verantwortung, was die Lohnsteuer anbelangt, denn ein Zufluss von Arbeitslohn als Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht unter Beachtung von § 11 Abs. 1 Satz 4 i. V. mit § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG ist erst bei Auszahlung durch die DRV Bund gegeben, die für die Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer an das FA nach § 38 Abs. 3 EStG verantwortlich ist. Somit scheidet auch eine diesbzgl. Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers nach § 42d Abs. 1 EStG aus.