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BFH Urteil v. - I R 19/91 BStBl 1992 II S. 62

Gesetze: AO 1977 §§ 14, 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1AO 1977 § 55 Abs. 1AO 1977 §§ 56, 57 Abs. 1KStG 1977/1984 § 5 Abs. 1 Nr. 9

Eine gemeinnützigkeitsschädliche Zuwendung erfordert, daß die Körperschaft einem Dritten durch Einsatz ihrer Vermögenswerte einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft

Leitsatz

1. Eine vermögensverwaltende Tätigkeit verstößt nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO 1977.

2. Mittel i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft, nicht nur die ihr durch Spenden, Beiträge und Erträge ihres Vermögens und ihrer wirtschaftlichen Zweckbetriebe zur Verfügung stehenden Geldbeträge.

3. Eine Zuwendung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO 1977 ist ein wirtschaftlicher Vorteil, den die Körperschaft bewußt unentgeltlich oder gegen ein zu geringes Entgelt einem Dritten zukommen läßt. Die Zuwendung erhält der Dritte aus Mitteln der Körperschaft, wenn deren Vermögenswerte eingesetzt werden, um den wirtschaftlichen Vorteil dem Dritten zukommen zu lassen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 62
QAAAA-94155

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