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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 05 | Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für Eintrittsgelder bei Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern

Nach einer Klarstellung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder unterliegt der Eintritt zu Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern regelmäßig dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Darüber hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein berichtet. Es genügt, wenn die Wassertiefe und die Größe zumindest eines Beckens Schwimmen und andere sportliche Betätigungen ermöglicht. Das ist regelmäßig zu bejahen, da der Begriff der sportlichen Betätigung weit auszulegen ist.

Was die ermäßigte Umsatzbesteuerung von Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern angeht, möchten wir Sie auf einen lesenswerten Aufsatz hinweisen – von Dr. Thomas Streit und Dr. Yue Siebel für das NWB-Heft.

Hintergrund ist die Klarstellung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, dass der Eintritt zu Freizeit-, Spaß- und Thermalbädern nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt. Darüber hat das Schleswig-Holsteinische Finanzministerium in einer Kurzinformation berichtet.

Schwimmbäder sind demnach begünstigt, wenn die Wassertiefe und die Größe zumindest eines Beckens Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglicht. Das ist bei Freizeit-, Spaß- und Thermalbäd...