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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 29 | Umsatzsteuer: Keine Steuerbefreiung bei vertretungsweiser Übernahme eines ärztlichen Notdienstes

Das FG Münster hat in erster Instanz entschieden, dass die von einem Arzt vereinnahmten Entgelte für die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes und die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörden keine nach § 4 Nr. 14 Buchst. a) Satz 1 UStG umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen sind. Über die Revision muss der XI. Senat des BFH befinden.

Eine Erwähnung wert ist auch ein anhängiges Verfahren zur Umsatzsteuer, das beim XI. Senat des BFH geführt wird. Das FG Münster hat nämlich entschieden: Das Honorar, das ein Arzt für die Vertretung eines Kollegen im ärztlichen Notdienst erhält, ist nicht steuerfrei. Es fehle an einem unmittelbaren Zusammenhang mit den im ärztlichen Notdienst erbrachten Heilbehandlungen.

Im Streitfall wurde die Vergütung stundenweise gezahlt. Unabhängig davon, ob im übernommenen Dienst tatsächlich Heilbehandlungen erbracht wurden.

Es ging nicht um die im Rahmen des Notdienstes erbrachten ärztlichen Leistungen. Diese sind natürlich steuerfrei, sondern um das pauschale Stundenhonorar. Das lag jeweils zwischen 20 und 40 €.

Die Richter aus Westfalen verneinten eine einheitliche Leistung aus der Vertretung und d...