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Fortgeltung der Optionsfalle des § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. bei § 13a Abs. 10 ErbStG n. F.?
Anmerkung zu
[i]FG Münster, nrkr. Urteil v. 27.10.2022 - 3 K 3624/20 Erb, NWB KAAAJ-46933 Einen Antrag zu stellen, obwohl die Antragsvoraussetzungen nicht vorliegen, ist regelmäßig unschädlich. Der Antrag wird abgelehnt. Nachteile erleidet der Antragsteller durch die Antragstellung jedoch nicht. Zu § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. hat der BFH dies anders gesehen. Wer beim Erwerb von Unternehmensvermögen beantragt, dieses vollständig von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu befreien, obwohl die dazu erforderliche Verwaltungsvermögensquote nicht eingehalten wird, wird sanktioniert. Ihm wird nicht nur die 100 %ige Steuerbefreiung versagt. Stattdessen verliert er auch die (nicht antragsbedürftige) 85 %ige Steuerbefreiung selbst dann, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Das FG Münster überträgt in der Besprechungsentscheidung diese Rechtsprechung auf die geltende Rechtslage.
I. Zusammenfassung der Entscheidung
[i]Antrag auf VollverschonungIm Entscheidungsfall des FG Münster (nrkr. Urteil v. - 3 K 3624/20 Erb, NWB KAAAJ-46933) bekam der Kläger von seinem Vater eine OHG-Beteiligung sowie ein unbebautes Grundstück geschenkt. Er beantragte in der Erbschaftsteuererklärung unwiderruflich die Optionsverschonung für den gesamten Erwerb nach § 13a Abs. 10 ErbStG. Dabei ging er davon aus, dass sich der Antrag nur auf die OH...