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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Steuern auf die durch Erben rückwirkend erklärte Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Die Einkommensteuer und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), welche aufgrund einer durch die Erben nach § 16 Abs. 3b Satz 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 EStG rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entstehen, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG in Abzug gebracht werden (Bezug: § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG; § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3, Abs. 3b Satz 2, § 36 Abs. 1 EStG).
Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind vom Erwerb des Erben die vom Erblasser herrührenden persönlichen Verbindlichkeiten, die gem. § 1922 Abs. 1 BGB, § 45 Abs. 1 AO auf die Erben übergegangen sind, als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Entscheidend ist insoweit aber, dass der Erbe in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht ha...