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Regelsteuersatz bei Aufforstungsleistungen für Ersatzaufforstungsflächen
(Rev. BFH V R 18/22)
Das FG Berlin-Brandenburg hatte zu klären, ob eine Ersatzaufforstung, in dessen Rahmen sich der Leistende gegenüber dem Leistungsempfänger bereit erklärt, die von einer Behörde dem Leistungsempfänger auferlegten Vorgaben zu erfüllen und dem Leistungsempfänger gestattet, dass dieser den neu hergestellten Wald als Ersatzaufforstung gegenüber den Behörden angeben darf, eine der Regelbesteuerung unterliegende Leistung ist, oder ob eine der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegende Leistung eines Forstwirtes vorliegt.
I. Leitsätze
§ 24 UStG ist EU-rechtskonform restriktiv dahingehend auszulegen, dass darunter nur die in Art. 300 MwStSystRL genannten Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen fallen.
Leistungen eines Unternehmers für Ersatzaufforstungen sind nicht nach Durchschnittssätzen i. S. des § 24 UStG zu besteuern, sondern unterliegen dem Regelsteuersatz, wenn Leistungsinhalt nicht die Waldherstellung an sich, sondern die Erfüllung der dem Auftraggeber (Leistungsempfänger) auferlegten behördlichen Auflagen zur Neuaufforstung ist.
II. Sachverhalt
Der Kläger (Kl.) betrieb eine gemischte Landwirtschaft in mehreren Einzelbetrieben. Diese bestanden überwiegend aus Waldflächen. Das FA...