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Der Freibetrag für Betriebsveräußerung bei dauernder Berufsunfähigkeit
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2875Mit Urteil v. - X R 10/21 ( NWB XAAAJ-41071) hat der BFH entschieden, dass für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i. S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG die allgemeinen Beweisregeln gelten, mit der Folge, dass das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen, wie Gutachten und andere Äußerungen von Ärzten, heranziehen darf. Die danach im Einzelfall festzustellende dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne erfordert, dass zum einen die Voraussetzungen des § 240 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind und dieser Zustand zum anderen nicht nur in einem geringeren Ausmaß zeitlich befristet ist. Das Urteil gibt Anlass über die entschiedenen Fragen zum Nachweis und den Voraussetzungen der dauernden Berufsunfähigkeit hinaus einige Praxisfragen zum Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu erörtern.
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Sachverhalt des Urteils zum Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit i. S. des § 16 Abs. 4 EStG
[i]Veräußerung eines von zwei Friseur-TeilbetriebenDie Klägerin erzielte aus ihrem Friseurbetrieb, der aus einer Hauptniederlassung in (B) und einer Zweigstelle in (K) bestand, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Am veräußerte sie ihren Friseursalon in B zum und ermittelte einen Veräußerungsge...