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BFH entscheidet zu grundstücksbezogenen Leistungen in der Umsatzsteuer
Anmerkungen zum
Der BFH hat sich in einem Revisionsverfahren zu grundstücksbezogenen Leistungen in der Umsatzsteuer (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) geäußert. Zusätzlich enthält die Entscheidung interessante Ausführungen zur denkbaren Anwendung der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache „Titanium“ , d. h. zu der Frage, ob und wann ein ausländischer Immobilieneigentümer im Inland eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte (§ 3a Abs. 2 Satz 2 UStG und Abschnitt 3a.2 Abs. 4 UStAE) begründet.
Für die Auslegung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG sei nach Absicht des BFH Art. 31a MwStVO heranzuziehen. Im genannten Artikel werde zwischen grundstücksbezogenen und nicht grundstücksbezogenen Dienstleistungen differenziert.
Der BFH konnte sich in der Entscheidung nicht ausführlich zur Auslegung des „Titanium“ äußern. Damit bleiben insbesondere für ausländische Immobilienunternehmen grds. die nach Bekanntwerden des Urteils diskutierten Risiken bestehen.
Eine zeitnahe Reaktion der Finanzverwaltung wäre wünschenswert.
I. Sachverhalt und FG-Entscheidung
Eine Kommanditgesellschaft (KG), deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich in einem Drittstaat befanden, hatte eine inländische Immobilie erworben und vermietet. Die KG hatte kein eigenes Personal im Inland. Sie hatte jedoch mit einem Dienstleistungsunternehmen einen Vertrag geschlossen, der u. a. Hausverwaltungsdienstleistungen betraf. Über diese Dienstleistungen musste der örtliche Hausverwalter monatlich berichten und sich Aufträge für Instandhaltung oder Wartung von der KG genehmigen lassen.
Nach einem sog. ITF-Vertrag schuldete eine T Limited (mit Sitz auf den britischen Jungferninseln) der KG insbesondere verschiedene Dienstleistungen betreffend die Bankfinanzierung der Immobilie sowie für den später geplanten Verkauf derselben. Diese Dienstleistungen wurden sämtlich ohne Umsatzsteuerausweis an die KG abgerechnet.