NWB Nr. 41 vom Seite 2777

Pillar Two: Komplexität reduzieren!

Dr. Johannes Suttner | Steuerberater, Diplom-Volkswirt | Senior Manager bei WTS Deutschland in München

Ein Entgegenkommen des internationalen Regelgebers wäre angebracht

Am verabschiedete das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie und flankiert die Einführung der Mindeststeuer mit weiteren Begleitmaßnahmen. Zur Umsetzung in nationales Recht ist der deutsche Gesetzgeber bis Ende 2023 verpflichtet. Kann entsprechend dem avisierten Zeitplan das Gesetz dem Bundesrat noch im Spätherbst vorgelegt werden, ist eine Verkündung im Bundesgesetzblatt noch in diesem Jahr zu erwarten.

An der Systematik der Mindestbesteuerung hat sich nichts geändert: Steuerpflichtig sind alle in Deutschland belegenen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe (sog. Mindeststeuergruppe), deren konsolidierte Umsatzerlöse in zwei der letzten vier Geschäftsjahre die Grenze von 750 Mio. € überschreiten. Zur Feststellung, ob in einem Land die Unternehmensgruppe niedrig besteuert ist – d. h. mit effektiv weniger als 15 % –, wird für jede dort belegene Geschäftseinheit der Mindeststeuer-Gewinn bzw. -verlust sowie die angepassten erfassten Steuern (laufende und latente Steuern) ermittelt. Aggregiert auf Ebene der Jurisdiktion errechnet sich hieraus die effektive Besteuerung. Liegt diese unter 15 %, wird die Besteuerungsdifferenz zu den 15 % auf Ebene der obersten Muttergesellschaft nachversteuert.

Grundlage der Mindestbesteuerung sind die auf OECD-Ebene im Dezember 2021 veröffentlichten Model Rules. Um deren Komplexität zu begegnen, gehen die Arbeiten auf internationaler Ebene zur Entwicklung von Vereinfachungen und Anwendungsrichtlinien unvermindert weiter. Der Regierungsentwurf greift die Arbeiten der OECD auf und enthält z. B. bereits Wahlrechte, die es ermöglichen, von bestimmten Anpassungen der Bemessungsgrundlage abzusehen.

Die Einführung der Mindestbesteuerung will der Gesetzgeber mit weiteren Maßnahmen flankieren: Die Grenze der Niedrigbesteuerung soll bei der Lizenzschranke (§ 4j EStG) und bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) von derzeit 25 % auf künftig 15 % abgesenkt werden. Zur Abschaffung der Lizenzschranke und der Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrags konnte sich die Bundesregierung leider nicht durchringen. Die Absenkung der Niedrigsteuersätze ist jedoch zu begrüßen. Besonders aus der Hinzurechnungsbesteuerung dürften viele Sachverhalte mit einer Besteuerung von knapp unter 25 % künftig herausfallen.

Bei der Mindestbesteuerung bereitet den Unternehmen derzeit die Ausgangsgröße zur Bestimmung des Mindeststeuer-Gewinns bzw. -Verlusts die größten Kopfschmerzen. Hier fordert das Regelwerk nach dem gegenwärtigen Stand faktisch einen Einzelabschluss nach dem Konzernrechnungslegungsstandard. In den meisten Fällen sind die verwendeten Reporting Packages noch weit von diesem Anspruch entfernt. Hier wäre ein Entgegenkommen des internationalen Regelgebers angebracht.

Johannes Suttner

Fundstelle(n):
NWB 2023 Seite 2777
NWB OAAAJ-50078